Hort / EuLe
EuLe - Essen und Lernen
Allgemein
- Tageseinrichtungen mit je 16 Plätzen, davon 4 Plätze mit „Hilfen zur Erziehung“
- Betriebserlaubnisse für Kindertageseinrichtung (Hort) seit 2008
- Seit 01.01.2013 aufgenommen in der Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe durch kreisangehörige Städte und Gemeinden im Landkreis Vechta
- Rechtsgrundlage: SGB VIII § 22 und § 24 (2)
-§ 22 „Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten…“
-§ 24 (2) „Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.“
- Hinweis:„Die Verpflichtung für Kinder anderer Altersgruppen Plätze nach Bedarf vorzuhalten, ist hinsichtlich ihres rechtlichen Gehalts als objektiv-rechtl. Verpflichtung zu qualifizieren, die über die Gesetzbindung der Verwaltung … eine uneingeschränkte rechtliche Verbindlichkeit erhält. Dem Träger der öff. JHilfe wird also kein Ermessen bei der Vergabe von Plätzen eingeräumt. Insbesondere kann er sich nicht auf fehlende finanzielle Mittel berufen.“
( Wiesner, SGBVIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Auflage, München 2011)
Das besondere an unseren Hortgruppen ist die Zusammensetzung der Gruppenleitungen. Jede Gruppe wird von einem/einer Sozialarbeiter/innen und einem/einer Erzieher/innen betreut. Somit werden die Pädagogischen, als auch die Sozialpädagogische Aspekte gleichseitig berücksichtigt.